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  • Eine Befreiung von der Impfpflicht ist möglich bei ....

Leukämie, Lymphom oder anderem Malignom mit Auswirkung auf das hämatopoetische oder lymphatische System.

Immunsuppressiver Behandlung (einschließlich hoher Dosen von Kortikosteroiden)- z.B. Z.n. Organtransplantation. Nicht kontraindiziert bei Personen mit Kortikosteroidtherapie (z. B. zur Asthmaprophylaxe oder als Substitutionstherapie).

Schwerer humoraler oder zellulärer Immundefizienz (angeboren oder erworben), z. B. schwere kombinierte Immundefizienz, Agammaglobulinämie und AIDS oder symptomatische HIV-Infektion.

Kongenitaler oder erblicher Immundefizienz in der Familienanamnese, es sei denn, die zu impfende Person hat ein nachgewiesenermaßen intaktes Immunsystem. [fehlt z.B. bei Priorix®]

Überempfindlichkeit Neomycin (siehe Abschnitte 2, 4.4 und 6.1).

Aktiver, unbehandelter Tuberkulose.

Schwangerschaft

  • Keine Kontraindikationen laut RKI sind:

Autoimmunerkrankungen [gemeint ist hier das Vorliegen beim Impfling selber]

Krampfanfälle in der Familie des Impflings

Fieberkrämpfe in der Vorgeschichte des Impflings selbst

Ekzem [dazu zählt z.B. auch Neurodermitis/Atopische Dermatitis], Dermatosen, lokalisierte Hautinfektionen

Chronische Erkrankungen, Cortisontherapie in jeder Form

Nicht progrediente [also nicht fortschreitende] Erkrankungen des ZNS

Frühgeburtlichkeit des Impflings

  • "Unrichtige Gesundheitszeugnisse"

Und hier drohen tatsächlich rechtliche Gefahren für Ärztinnen und Ärzte, die an diesen Maßgaben vorbei IUBs ausstellen:

das Ausstellen "unrichtiger Gesundheitszeugnisse" steht in Deutschland unter Strafe (StGB, § 278) und damit ist nach gängiger juristischer Meinung nicht nur das Aufführen falscher Gründe und Tatsachen, sondern auch das Ziehen falscher Schlussfolgerungen gemeint:

"Von der Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses ist auszugehen, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind." (Fenger 2009) - und aus Umständen, die das RKI als zuständige Behörde expressis verbis als "falsche Kontraindikation" veröffentlicht, eine Impfunfähigkeit zu schlussfolgern und zu bescheinigen, dürfte nur in sehr seltenen Einzelfällen mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sein.

In der konkreten Situation mit dem "Masernschutzgesetz", in der Eltern gerüchteweise gezielt Ärzte aufsuchen, die bereit sind, die juristischen Vorgaben sehr großzügig auszulegen, scheint es wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach juristischer Einschätzung ein Gesundheitszeugnis (und ein solches ist eine Impfunfähigkeitsbescheinigung) unabhängig von seinem Inhalt schon dadurch unrichtig und damit potentiell strafbar ist, wenn ihm keine körperliche Untersuchung des Patienten vorliegt, es also nur auf Grundlage eines (Telefon-)Gesprächs ausgestellt wird (BGH 1977). "Nur ausnahmsweise kann ein ärztliches Zeugnis trotz fehlender ärztlicher Untersuchung richtig sein. Dies wird dann angenommen, wenn der Arzt sich von einem als vertrauenswürdig und verständig bekannten Patienten dessen Beschwerden anschaulich schildern lässt und die Symptome widerspruchsfrei zu einem bestimmten Krankheitsbild passen.