Wir machen Gesundschreibungen nach:
Pest
Offene Tuberkulose
Skabies
Wiederholter Lausbefall
Und auf Aufforderung durch das Gesundheitsamt. Sonst nicht.
So ist es auf Betreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung seit 2013 in Sachsen-Anhalt geregelt:
Gesetzliche Regelung zur Gesundschreibung von Kindern in Kindertagesstätten entfällt
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) werden die Vertragsärzte entlastet. Ab dem 1. August 2013 entfällt die gesetzliche Verpflichtung...: „Nach Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.“
Damit entfällt für die Eltern die nicht mehr als sinnvoll beurteilte gesetzliche Pflicht mit einem gesunden Kind nach einer Erkrankung beim behandelnden Arzt wiederholt vorstellig zu werden, um sich die Eignung für den Besuch einer Kindertagesstätte bescheinigen zu lassen.
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Die Medizinische Betreuung ist nun in Paragraf 18 KiFöG wie folgt geregelt:
„(1) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäß Paragraf 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kinderuntersuchungen oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, einer gleichwertigen Kinderuntersuchung vorzulegen.
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